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Satzung

Vereinssatzung

Hier veröffentlich wir unsere Vereinssatzung.

Die Satzung steht Ihnen auch im Bereich Formulare und Downloads als PDF-Dokument zur Verfügung.



Satzung der Eutiner Sportvereinigung von 1908 e.V.
in der Fassung vom 24. April 2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Eutiner Sportvereinigung von 1908 e.V.“ und hat seinen Sitz in Eutin.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze und der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb, Kündigung und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Nach Wahl des aufzunehmenden Mitglieds erfolgt die Aufnahme

auf unbestimmte Zeit
für die Dauer von mindestens drei Monaten.

Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt. Die Aufnahme Minderjähriger ist nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zulässig.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung müssen Gründe nicht bekanntgegeben werden.

Durch eine Sperre auf Zeit kann nach Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliedschaft ruhen bei

wissentlicher Verletzung der Satzung des Vereins
unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins
Verfehlungen innerhalb des sportlichen Geschehens (Spiel- und Übungsbetrieb).
Berufung gegen einen Beschluß ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen möglich und vom Vorstand in der folgenden Sitzung zu entscheiden.

Die Mitgliedschaft im Verein endet

bei unbefristeter Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.06. oder 31.12. jeden Jahres

bei befristeter Mitgliedschaft zum Schluß des vereinbarten Zeitraumes, ohne daß es einer Kündigung bedarf

durch Streichung aus der Mitgliederliste nach Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes

bei Wegzug aus dem Einzugsbereich des Vereins und Nichterreichbarkeit

erfolglosem Beitreibungsversuch von Mitgliedsbeiträgen

durch Ausschluß durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn das Vereinsmitglied in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt. Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluß liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied grob gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports und seiner Verbände verstößt, Mitglieder der Vereinsorgane beleidigt und in ihrer Ehre verletzt, Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht, sich in der Öffentlichkeit vereinsschädigend verhält.

Berufung gegen einen Beschluß ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen möglich und vom Vorstand in der folgenden Sitzung zu entscheiden.

durch Tod.

§ 4 Gliederung

Die Zugehörigkeit zum Senioren- bzw. Jugendbereich richtet sich in Bezug auf das Lebensalter nach den Satzungen der einzelnen Fachverbände.

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes eine eigene Abteilung gegründet werden.

Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Sie verwalten sich im Rahmen der Satzung. Soweit besondere Regelungen erforderlich sind, können diese in einer eigenen Abteilungsordnung festgelegt werden, die vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden muß.

Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen dieser Satzung zur Erreichung ihrer Ziele eine Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins. Die Jugendordnung wird nicht Bestandteil dieser Satzung.

Die Jugendordnung und die Ordnungen der Abteilungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 5 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen können Auszeichnungen als

Ehrenvorsitzende/r
Ehrenmitglied
Ehrenvorstandsmitglied

ausgesprochen werden.

Die Mitgliederversammlung kann mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Ehrungen nach Absatz 1 beschließen.
Das Vorschlagsrecht obliegt dem Vorstand.

Weitere Ehrungen richten sich nach der Ehrenordung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung, die vom Vorstand erlassen ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Eintritt erklärt worden ist.

Über die Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Abteilungen können mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes Sonderbeiträge erheben.

Die Beitragsleistung ist eine Bringschuld. Sie sollte durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erfüllt werden. Bei Neueintritten ist die Erteilung einer SEPA-Lastschriftmandates verpflichtend, um als Mitglied in den Verein aufgenommen werden zu können. Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten.

Der Vorstand ist ermächtigt, Beitragsermäßigungen oder –befreiungen zu gewähren.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:

Entgegennahme der Jahresberichte des/der Vorsitzenden und der Abteilungen sowie des Rechnungsabschlusses und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 9 und der Kassenprüfer,
Beratung und Beschlußfassung über Anträge und sonstige zugewiesene Vorgänge,
Beschlußfassung über Maßnahmen bei Feststellung grober sachlicher und/oder rechnerischer Unregelmäßigkeiten,
Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge,
Beschlußfassung über Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften,
Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
Beschlußfassung über die Änderung des Vereinszweckes,
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins nach § 15.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens im April eines jeden Jahres durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand.
Aufgrund eines Antrages von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Schaukasten des Vereins in der Peterstraße oder durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins oder auf schriftlichem Wege einzuberufen. Ergänzend wird die Einladung im Internet –www.eutin08.de- bekanntgegeben.
Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Bei Beschlüssen der Versammlung entscheidet, soweit nicht durch die Satzung für besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit.
Die Abstimmungen erfolgen, falls nicht geheime Abstimmung beantragt wird, durch Handaufheben.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Der/die erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er/sie kann ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

Die Beschlüsse der Versammlung werden zu Protokoll genommen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Wahlen/Bestätigungen

Wahlen werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. Sämtliche turnusmäßige Wahlen gelten für die Dauer von zwei Jahren, ausgenommen die der Jugendfachwarte, die jährlich zu wählen sind.
Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

In Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:

a) 1. Vorsitzende/r
b) 3. Vorsitzende/r
c) Jugendfachwarte d) ein/e Kassenprüfer/in

In Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:

a) 2. Vorsitzende/r b) Kassenwart/in
c) Schriftführer/in
d) Jugendfachwarte
e) ein/e Kassenprüfer/in

Die Wiederwahl eines/einer Kassenprüfers/in ist unzulässig.
Für die vor dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Der/die Vereinsjugendwart/in wird von der Jugendvollversammlung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.

Die Abteilungsleiter/innen und die Sprecher/innen nicht abteilungsgebundener Gruppierungen werden in den jeweiligen Versammlungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Hat der Vorstand Bedenken gegen die ordnungsgemäße Wahl eines/einer Abteilungsleiters/in, so hat er diese der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlich einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzutragen.

§ 10 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
die Leiter/innen der einzelnen Abteilungen und die Jugendfachwarte,
die Sprecher/innen nicht abteilungsgebundener Gruppierungen im Verein.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr zusammen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Besprechungspunkte dies vom geschäftsführenden Vorstand fordern.

Sitzungen des Vorstandes werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Sie werden von dem/der ersten Vorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter/innen geleitet.

Der/die Vorsitzende kann auch Vereinsmitglieder zu den Vorstandssitzungen zulassen.

Bei den Beschlüssen des Vorstandes entscheidet, soweit nicht die Satzung für besondere Fälle etwas anderes bestimmt, einfache Stimmenmehrheit.

Die Abteilungsleiter/innen, die Jugendfachwarte und die Sprecher/innen nicht abteilungsgebundener Gruppierungen können im Verhinderungsfall vertreten werden.

Neben dem Vorstand können für besondere Aufgaben Ausschüsse gebildet werden. Diese Ausschüsse erhalten vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung Aufträge zur Erarbeitung einer Empfehlung.

Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird von dem/ der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterschrieben.

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

gewählte Mitglieder:
der/die erste Vorsitzende,
der/die zweite und dritte Vorsitzende
der/die Kassenwart/in,
der/die Schriftführer/in
der/die Vereinsjugendwart/in.

Nach § 11 (3) können berufen werden:

ein/e Geschäftsführer/in
höchstens zwei weitere Referenten/innen für besondere Aufgaben.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste, zweite und dritte Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in und der/die Geschäftsführer/in. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Der/die Geschäftsführer/in und die Referenten/innen für besondere Aufgaben werden von den gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes befristet berufen. Sie können jederzeit abberufen werden.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen, regelt deren finanzielle Angelegenheiten und berichtet dem Vorstand über seine Tätigkeit. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe seiner Amtsperiode sein Amt nicht mehr ausüben, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Der Vorstand ist zu informieren.

Der geschäftsführende Vorstand hat mindestens einmal im Halbjahr eine Sitzung abzuhalten. Diese ist von dem/der ersten Vorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter/innen zu leiten. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Dabei muß der/die erste Vorsitzende oder einer/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen anwesend sein.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Anberaumte Abteilungsversammlungen sind von den Abteilungen über die Geschäftsstelle dem geschäftsführenden Vorstand zu melden.

Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in unterschrieben.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft hinsichtlich der Kassenführung vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet für alle Mitglieder im Rahmen der mit dem Versicherungsbüro des Landessportverbandes eingegangenen Versicherungen.
Für alle übrigen Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 14 Satzungsänderung

Zur Änderung dieser Satzung ist mindestens eine 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Außerdem muß der Punkt „Satzungsänderung“ unter Angabe der angestrebten Änderungen auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung gestanden haben.

§ 15 Auflösung der Eutiner Sportvereinigung von 1908 e.V.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Grund eines ordnungsgemäß eingebrachten Antrages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Gleichzeitig hat die Mitgliederversammlung auch über den Verbleib des restlichen Vereinsvermögens zu entscheiden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken - insbesondere zur Förderung des Sports und im Falle von Vermögen der Jugendgemeinschaft für Zwecke der Jugendhilfe - zu verwenden.

Beschlüsse gemäß Absatz 2 dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Schlussabstimmungen

Die neu gefaßte Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2016 verabschiedet worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 24.04.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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